Schulordnung

Schule ist ein Ort des gemeinsamen Lehrens, Lernens, Lebens und Gestaltens. Dort, wo viele Menschen zusammentreffen, muss es Regeln geben, damit Konflikte nicht entstehen oder in positiver Weise gelöst werden können. Respektvoller Umgang unter allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft ist selbstverständlich.

Diese Schulordnung wurde von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und der Elternvertretung sowie vom Schulvorstand erarbeitet, um die Voraussetzungen für einen geregelten und erfolgreichen Ablauf des schulischen Lebens zu schaffen. Sie ist für alle, während ihrer Zugehörigkeit zur Schulgemeinschaft, verbindlich.

Die Schule ist Gemeineigentum der Region Hannover, woraus sich für alle die Verpflichtung ergibt, dieses pfleglich zu behandeln.

1. Unser Leitbild


Mission

Unser Auftrag ist es, Schülerinnen und Schüler so auf Arbeitswelt und Gesellschaft vorzubereiten, dass sie ihr Leben selbstständig und verantwortlich gestalten können.


Vision

Die Ziele und Strategien der Schule als Kompetenzzentrum in der beruflichen Bildung sind formuliert, ständig überprüft und weiterentwickelt. Sie werden durch geeignete Maßnahmen konsequent umgesetzt.

Die Führungskräfte unterstützen in einem Klima der Partnerschaft und des Vertrauens alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Erreichen vereinbarter Ziele. Die Chancengleichheit für Frauen und Männer wird durch geeignete Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf in besonderer Weise und nachhaltig gefördert.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen in vertrauensvoller Zusammenarbeit und durch kompetentes, engagiertes und verantwortliches Handeln den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie sind durch Fort- und Weiterbildung auf dem aktuellen Stand des Wissens. Dieses Wissen wird systematisch geteilt.

Die Schülerinnen und Schüler sind motiviert, lernbereit, teamfähig und selbstbewusst, bringen sich aktiv in den Lernprozess ein und gestalten ihr Leben selbstständig und verantwortungsvoll.

Bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind die Eltern zuverlässige Partner der Schule.

Der Kernprozess Unterricht und die unterstützenden Abläufe der Schule werden effektiv, transparent und nachhaltig gestaltet und regelmäßigen, an Standards gemessenen, Bewertungen unterzogen.

Alle Partner arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zusammen. Gemeinsam vereinbarte Ziele werden verbindlich umgesetzt.

Die personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen sind erfasst und langfristig gesichert. Alle am Schulleben beteiligten Personen gehen mit den gegebenen Sachmitteln sorgfältig und zielgerichtet um.

Die Berufsbildenden Schulen Neustadt a. Rbge. sind eine anerkannte und geschätzte berufliche Bildungseinrichtung.

Unser Erfolg misst sich am Erreichen der schulischen und beruflichen Abschlüsse und einem erfolgreichen Übergang der Schülerinnen und Schüler in Schule, Berufsausbildung, Studium und Arbeitswelt. Die Schule erzielt hier exzellente Ergebnisse.


Werte

Würde; Menschlichkeit; Gerechtigkeit; Fairness; Vertrauen; Respekt; Wertschätzung; Empathie; Ehrlichkeit; Toleranz; Offenheit; Hilfsbereitschaft; Herzlichkeit; Rücksichtnahme; Höflichkeit; Freundlichkeit; Solidarität; Vorbild; Verantwortungsbewusstsein; Kompromissbereitschaft; Konfliktfähigkeit; Zielstrebigkeit; Gewalt-freiheit; Umweltbewusstsein; Disziplin; Ordnung; Pünktlichkeit; Verlässlichkeit und Verbindlichkeit

2. Allgemeines


Persönliches

2.1
Jede Schülerin und jeder Schüler hat während des Schulbesuches den Schülerinnen- bzw. Schülerausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Wer nicht im Besitz eines gültigen Schülerinnen- bzw. Schüler- oder Personalausweises ist, kann des Grundstücks verwiesen werden. Berufsschülerinnen und Berufsschüler werden ggf. in ihren Ausbildungsbetrieb geschickt.

2.2
Wohnungs- und Namensänderungen sind der Klassenlehrkraft umgehend schriftlich mitzuteilen.


Sicherheit

2.3
Es ist verboten, Schuss- und Stichwaffen, Munition, Feuerwerks- oder Sprengkörper, Sprayflaschen u. ä. (s. Waffenerlass) mitzubringen; bei Zuwiderhandlungen werden die Gegenstände eingezogen.
Drogen (einschließlich alkoholischer Getränke) dürfen weder mitgebracht noch konsumiert werden. Tiere dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht mitgebracht werden.

2.4
Im gesamten Schulbereich gelten die Regeln der StVO. Es ist im Schritttempo zu fahren; geparkt werden darf nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und die Verkehrsflächen sind unbedingt freizuhalten (Einsatz der Rettungsfahrzeuge).

2.5
Nur auf speziell dafür ausgewiesenen Plätzen sind Ballspiele erlaubt.

2.6
In der Schule ist es untersagt, in Wort und Schrift die Freiheit und Würde des Menschen (Artikel 1 Grundgesetz) verächtlich zu machen, Kennzeichen und Symbole zu verwenden oder zu verbreiten, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren. Das Verwenden von Kennzeichen, Symbolen und Grußerweisungen verfassungswidriger (verbotener) Organisationen, Aufstachelung zum Rassismus, Volksverhetzung stellen Straftaten dar und werden von der Schule angezeigt.


Versicherungsschutz

2.7
Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind auf dem Schulgelände zu sichern. Es besteht seitens des Schul-trägers kein Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Beschädigung.

2.8
Die Schülerinnen und Schüler sind bei Schulunfällen versichert, das heißt, während der Unterrichtszeit, bei Schulveranstaltungen und auf dem direkten Weg zur und von der Schule.
Der Versicherungsschutz erlischt, wenn Schülerinnen und Schüler das Schulgrundstück oder den Ort der Schulveranstaltung ohne schulischen Auftrag verlassen.
Schulunfälle sind der zuständigen (Klassen-)Lehrerin oder dem zuständigen (Klassen-)Lehrer und im Geschäftszimmer unverzüglich zu melden.

2.9
Für seine Wertsachen ist jeder selbst verantwortlich. Die Schule haftet grundsätzlich nicht für Sachen (z. B. Wertgegenstände, Fahrausweise usw.), die abhanden kommen oder beschädigt werden.

2.10
Bei Sachbeschädigungen wird jeder dafür persönlich oder werden die Erziehungsberechtigten zur Rechenschaft gezogen. Sachbeschädigungen sind unverzüglich im Geschäftszimmer zu melden.


Aufsicht

2.11
Die Aufsicht auf dem Schulgelände in der Schule und an der Haltestelle wird durch Lehrkräfte wahrgenommen. Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an der Haltestelle am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Den Anweisungen der Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule ist Folge zu leisten.


Sauberkeit, Ordnung

2.12
Schonende Behandlung der Anlagen, Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel wird von allen erwartet. Ferner sind die Schülerinnen und Schüler dazu verpflichtet, alle von ihnen genutzten Räume und Flächen (z. B. Klassenräume, Flure, Pausenhof, Toiletten) sauber zu halten bzw. auf Anweisung zu säubern.

2.13
Klassenräume werden zum Unterrichtsbeginn von den Lehrerinnen und Lehrern geöffnet, die als nächstes in der Klasse unterrichten. In den Pausen werden die Klassenräume grundsätzlich verlassen und abgeschlossen. Zum Unterrichtsende sind die Stühle hochzustellen, die Tafel ist zu reinigen, die Fenster sind zu schließen, das Licht auszuschalten. Im Übrigen ist die Ordnung im Unterrichtsraum entsprechend den Anweisungen der Lehrerinnen und Lehrer und des Raumbeauftragten herzustellen.

2.14
Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Mülltrennung, s. Informationsblatt: „Getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen").

2.15
Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Nicht abgeholte Gegenstände - Schulbücher und schulische Aufzeichnungen ausgenommen - werden nach einer Frist von 8 Wochen dem städtischen Fundbüro übergeben.

2.16
Der Aushang von Plakaten und anderen Mitteilungen im Schulgebäude bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung.


Pause

2.17
Die Schülerinnen und Schüler halten sich während der Pause auf dem Pausenhof und im Cafeteria- Bereich auf, bei schlechtem Wetter in den zugewiesenen Aufenthaltsbereichen. Während der unterrichtsfreien Zeit (Freistunde, Buswartezeit usw.) dürfen sich die Schülerinnen und Schüler in den zugewiesenen Räumen aufhalten, Unterricht darf nicht gestört werden.


Rauchen

2.18
An allen Schulen Niedersachsens gilt ein striktes Rauchverbot. Dieses Verbot umfasst das gesamte Gelände der Schule. An das Rauchverbot müssen sich alle Personen halten. Verstöße gegen das Verbot werden mit dem Ausschluss vom Unterricht geahndet. Auszubildende werden an dem entsprechenden Tag in den Betrieb geschickt.

3. Verhalten im Unterricht

3.1
Die Schulpflicht erstreckt sich auf die pünktliche und regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den
übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die regelmäßige Anwesenheit ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch.

3.2
Die Schülerinnen und Schüler haben alle geforderten Leistungsnachweise zu erbringen

3.3
Ist eine Lehrkraft innerhalb von 10 Minuten nach Beginn der Stunde nicht zum Unterricht erschienen, informiert eine Schülerin bzw. ein Schüler (Klassensprecherin/Klassensprecher) das Geschäftszimmer.

3.4
Während des Unterrichtes ist das Verlassen des Klassenraumes nur in begründeten Ausnahmeinfällen und mit Genehmigung der Lehrkraft erlaubt.

3.5
Essen und Trinken ist grundsätzlich während des Unterrichts nicht gestattet. Die Mitnahme von Esswaren und Getränken in die Klassenräume ist nur in verschließbaren Verpackungen bzw. in der Schultasche erlaubt. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die jeweilige Lehrkraft.

3.6
Während des Unterrichts dürfen elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Handys, MP-3-Player und Spiele) nicht benutzt werden. Sie sind im ausgeschalteten Zustand verschlossen in der Schultasche aufzubewahren. Des Weiteren ist das Fotografieren und Filmen ohne ausdrückliche Genehmigung durch Lehrkräfte untersagt. Bei einem Verstoß gegen diese Regeln wird das jeweilige Gerät eingezogen und im Geschäftszimmer abgegeben.

3.7
Die Regelungen für die Benutzung besonderer Räume (z. B. Labore, PC-Räume, Werkstätten, Sport-hallen, Bibliotheken) sind zu befolgen.

4. Unterrichtsversäumnisse

4.1
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler am Unterricht nicht teil, ist der Grund des Fernbleibens der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer schriftlich mitzuteilen. Entschuldigungen sind, mit Sichtvermerk des oder der Erziehungsberechtigten bzw. des Ausbildungsbetriebes (evtl. Arbeits- bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigung) am ersten Schultag, an dem die Schülerin bzw. der Schüler wieder zum Unterricht erscheint, unaufgefordert vorzulegen. Die Entschuldigung ist spätestens am 3. Tag des Fehlens (Schultag) vorzulegen.

4.2
In begründeten Einzelfällen kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer eine Arbeits- bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

4.3
Falls eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt fehlt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet.

4.4
Wenn eine Vollzeitschülerin oder ein Vollzeitschüler, die oder der die Schulpflicht erfüllt hat, den Unterricht so häufig versäumt hat, dass ein Interesse an dem Bildungsgang nicht mehr zu erkennen ist, kann im Einzelfall über eine Ausschulung entschieden werden.

5. Befreiung vom Unterricht

5.1
Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht entscheidet
- für eine Unterrichtseinheit: die zuständige Fachlehrkraft
- für einen Unterrichtstag: die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
- für mehr als einen Unterrichtstag (bis zu max. 3 Monate): nach Stellungnahme der Klassenlehrkraft der Schulleiter.

5.2
Unmittelbar vor und nach den Ferien können Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht vom Unterricht befreit werden.

5.2
Jeder Antrag auf Befreiung ist immer schriftlich rechtzeitig vorher einzureichen.
Wenn Anträge auf Befreiung nicht unaufgefordert entsprechend dieser Regelung fristgerecht vorgelegt werden, gilt das Fehlen als unentschuldigt.

5.3
Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Sportunterricht entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist
- bis zur Dauer eines Monats: die zuständige Fachlehrerin oder der zuständige Fachlehrer
- für mehr als einen Monat: der Schulleiter.
Die bis zu einem Monat vom Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind im Regelfall im Sportunterricht anwesend (ggf. Hilfestellung, Schiedsrichtertätigkeit usw.). Zur Art und zum Umfang der beantragten Befreiung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

Bei Verstößen gegen diese Schulordnung müssen die Schülerinnen und Schüler mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Niedersächsischem Schulgesetz rechnen.

Straftaten werden sofort bei der Polizei zur Anzeige gebracht.

Neustadt a. Rbge., 4. Juli 2012

Marsch, Schulleiter
Oberstudiendirektor

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